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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINES
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die ordnungsgemäße Erbringung einer Detektivleistung gem. der Gewerbeordnung (§ 129 und 130 GewO 1994 idgF) durch Berufsdetektivin Vera Dumser als Auftragnehmerin (AN), gegenüber dem Auftraggeber aber auch eine eventuelle Mehrzahl von Auftraggebern (in der Folge „AG“) genannt.
AUSFÜHRUNGSFREIHEIT – HAFTUNG
Die AN verpflichtet sich, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Fähigkeiten mit gebotener Sorgfalt auszuführen.
Der Eintritt eines bestimmten Erfolges kann von der AN weder vorweggenommen noch garantiert werden und ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Das Honorar fällt somit unabhängig vom Erfolg jeglicher Leistung an.
Der AG trägt das Risiko jedes Auftrages mit der Verpflichtung, die AN daraus schad- und klaglos zu halten.
Die Art der Ausführung des Auftrages obliegt der AN. Diese hat, sofern der AG nicht erreichbar ist, die Freiheit, unaufschiebbare Handlungen ohne Rücksprache mit dem AG auf dessen Kosten auszuführen. Der AG ist umgehend über die veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.
Die AN übernimmt keine Haftung hinsichtlich der Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch die Auftragspartei. Telefonische Berichte sind unverbindlich.
Erfolgt die Auftragserteilung nicht von dem AG persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag. Mehrere AG haften der AN zur ungeteilten Hand. Die AN hat die Wahlfreiheit, welchen AG er zuerst zur Haftung heranzieht.
Die Beendigung des Auftrages ist der AN schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
Der AG verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate in vollem Umfang zu ersetzen, deren Kausalzusammenhang aus dem Auftragsziel ersichtlich ist.
Sollte der AG entgegen den Empfehlungen der AN Einsätze mit weniger oder nur einem Fahrzeug / Detektiv wünschen, so trägt der AG das damit verbundene Risiko.
Für technisches Equipment, welches im Zuge eines Auftrages verloren geht, beschädigt oder zerstört wird, dies sowohl durch Dritte als auch durch die ZP selbst, so erklärt sich der Klient bereit, das Gerät zum Einkaufspreis zu ersetzen. Selbiges gilt auch für Bekleidung.
FINANZIELLE REGELUNGEN – HONORAR – ZAHLUNGSVEREINBARUNG
Einsätze werden grundsätzlich ab dem Standort der AN verrechnet. Dies gilt für die verrechnete Zeit und für die verrechneten Kilometer.
Wenn der Einsatz außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfindet, ist für jede Person zumindest eine Pauschale von drei Arbeitsstunden zu entrichten.
Eine Stornierung von Einsätzen (Observation, Ermittlung, Interaktion etc.) muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatztermin erfolgen. In diesem Fall wird, wenn noch keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, nur die Mindestpauschale verrechnet.
Bei späterer Stornierung kommen 50 % des vereinbarten Kostenrahmens, mindestens jedoch 3 Stunden pro vorgesehenen Detektiv, zur Verrechnung.
Die vorzeitige Beendigung des Vertrages/Auftrages ist der AN schriftlich mitzuteilen. Der AG haftet für sämtliche Zusatzkosten, die durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung der AN entstehen.
Zeit- und Sachaufwände sind vom AG laufend durch Kostenvorschüsse zu decken. Diese sind bei der Auftragserteilung zu erlegen. Nach Verbrauch der Kostenvorschüsse kann die AN die Arbeit bis zur neuerlichen Erlegung eines Kostenvorschusses unterbrechen.
Für Einsatzstunden im Ausland kommt ein Zuschlag von 50% (innerhalb der EU) bzw. von 100% (außerhalb der EU) zur Anwendung. Aufträge aus dem Ausland werden ausschließlich im Rahmen der Kostenvorschüsse ausgeführt.
Die Bereitschaftszeiten (Rufbereitschaft) stellen eine Ausnahme der Stundensätze dar. Es gelangen hier nur 50% des gültigen Stundensatzes zur Verrechnung.
Das Honorar ist vom Streitwert, von Gesamtumsatz und von Ihrem persönlichen Einkommen unabhängig.
Ein Kostenlimit kann grundsätzlich immer vereinbart werden. Ein Pauschalhonorar ist – abhängig vom Auftragsgegenstand – im Einzelfall möglich.
Alle Nebenkosten des Auftrages, wie insbesondere mit dem Auftrag anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des AG, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
Sämtliche Preise verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Fälligkeit der Forderung der AN tritt spätestens mit jeder Art der Berichterstattung ein.
Die Zahlung gilt als geleistet, sobald die Detektei darüber verfügen kann.
ZAHLUNGSVERZUG
Nach Fälligkeit der Rechnung werden für den offenen Betrag Verzugszinsen in jener Höhe verrechnet, die den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sowie die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ersetzen. Offene Zwischenrechnungen führen zu einer vorübergehenden Einstellung der Detektivarbeiten.
RÜCKFORDERUNGEN
Gemäß § 1295 ABGB kann in den meisten Fällen aus dem Titel des Schadenersatzrechtes das gerechtfertigte Detektivhonorar vom Schädiger/Verursacher zurückgefordert werden. Detektivhonorare sind daher eine sinnvolle Investition zur Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche.
BERICHTERSTATTUNG
Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich, ist ausschließlich für den AG bzw. seinem Rechtsvertreter bestimmt und ist von diesem streng vertraulich zu behandeln. Eventuell mündlich erteilte Zwischenberichte sind aufgrund möglicher Hörfehler bzw. irrtümlicher Auffassung unverbindlich.
Für eine etwaige Verwendung von Berichten und Ergebnissen durch den Auftraggeber wird keinerlei Haftung übernommen.
Der Auftraggeber allein ist haftbar bei Weitergabe von Berichten und Mitteilungen an Dritte, er hat den Auftragnehmer von daraus folgenden Ansprüchen freizustellen.
KFZ – EINSATZ – OBSERVATIONSEINSÄTZE
Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse einer effizienten Ermittlungsarbeit und der Verkehrssicherheit zwei Detektive und zwei Fahrzeuge eingesetzt. Auf die Schwierigkeit und die Gefahren der Verkehrslage in entscheidenden Situationen (z.B. Parkplatzsuche, Betreten und Verlassen von Liegenschaften, Verwendung mehrerer Fahrzeuge, Taxi oder öffentlicher Verkehrsmittel, Liegenschaften mit mehreren Ein- und Ausgängen u.Ä.) wird hingewiesen.
ZUSATZLEISTUNGEN
Zusätzlich zu vergüten sind besondere von der Detektei nicht vorhersehbare bzw. nicht verschuldete zusätzlich anfallende Leistungen, die im Kausalzusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag stehen. Gleiches gilt, wenn der Auftrags-/Leistungsumfang durch den AG nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Gerichts- und Behördentermine, die sich aus dem Auftrag ergeben, anerkennt der AG als Auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, Ladungen Folge zu leisten. Der Anspruch entsteht mit dem tatsächlichen Zeitaufwand des Detektivs, plus An- und Abreise. Seitens des Detektivunternehmens werden Gebührenansprüche an das Gericht nicht gestellt.
Der AN unterlässt es, ihm zustehende Gebührenansprüche an das Gericht oder Behörde zu richten.
VERSCHWIEGENHEIT – ABWEHR ZIVILRECHTLICHER ANGRIFFE
Die AN und ihre Mitarbeiter*innen sind zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet (§ 130 Abs. 5 GewO 1994 idgF). Wenn der AG die AN (oder deren Mitarbeiter*innen) als Zeugen vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft macht, gilt für die Dauer dieses Verfahrens die Verschwiegenheitspflicht als aufgehoben. Darüber hinaus wird die AN ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und inwieweit gegenüber einer Behörde Angaben zu dem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um an auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des AG zu gelangen.
Der AG verpflichtet sich telefonische oder persönliche Gespräche mit der AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalt nicht an Dritte weiterzugeben. Für Schäden die dem AN durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen haftet der AG.
Im Falle des Versuches von zivilrechtlicher und/oder gerichtlicher Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht seitens Dritter, verpflichtet sich der AG, sämtliche zur Abwehr dieses Angriffs notwendigen Kosten durch Vorauszahlung zu übernehmen (Anwalts- und Verfahrenskosten, aber auch für erstrittene Geldbeträge für den Fall, dass ein Verfahren verloren geht).
Werden die erforderlichen Mittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die AN vom AG von der Verschwiegenheit entbunden wurde.
BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN
Die AN ist berechtigt, im Anlassfall zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch andere gewerbliche Unternehmen heranzuziehen, sofern das Auftragsziel dies erfordert und die Bestimmungen gemäß des DSG und der DSGVO eingehalten werden können.
Der AG verpflichtet sich, während der Auftragsdauer ohne Einverständnis der Detektei weder selbst in der Sache tätig zu werden noch Dritte zu beauftragen.
Der AG verpflichtet sich ferner, die Detektei über etwaig vorangegangene Aktivitäten vollinhaltlich zu informieren.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass die von ihm gegenüber uns bekannt gegebenen Daten bzw. sich aus der Abwicklung des Vertragsverhältnisses ergebenden Daten sowie jene zur vertraglichen Leistungspflicht erforderlichen Daten von uns zur Durchführung des Auftrages verarbeitet und gespeichert werden.
Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt lediglich an von uns beauftragte und zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichteten Unternehmen zum Zwecke der Auftragsdurchführung sowie zur Durchführung von Bonitätsprüfungen.
Der AG verpflichtet sich hingegen gegenüber der AN, keine ihm bekanntgewordenen Daten über Inhalte der Detektiv- und Bewachungstätigkeit samt personenbezogenen oder unternehmensspezifischen Daten an Dritte weiterzugeben, widrigenfalls vom AN keinerlei Haftung übernommen werden kann.
QUELLENSCHUTZ
Der AG hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität der Informanten des Detektivunternehmens, jedoch auf Benennung der Zeugen für erreichte Auftragsziele.
GEWERBLICHE SCHUTZBESTIMMUNGEN
Der AG verpflichtet sich, das von der Detektei eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr danach nicht selbst für Tätigkeiten im Sinne des § 129(1) GewO zu beschäftigen.
Der AG wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen bei ihm einzusetzen.
Im Falle eines Verstoßes ist der AG verpflichtet, neben sonstigem Schaden die Kosten der Rekrutierung und Ausbildung geeigneten Ersatzpersonals in Form eines nicht ermäßigbaren Pauschalbetrages in Höhe des 10- fachen letzten monatlichen Brutto-Entgeltes eines Mitarbeiters, mindestens jedoch 20.000 (zwanzigtausend) Euro, als Konventionalstrafe an die Detektei zu bezahlen.
VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftrag vom AG oder einer anderen, dem AG zurechenbaren oder bevollmächtigten Person unterfertigt wird, oder der Auftrag anderweitig schriftlich bestätigt wird.
Der AG bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er über die Geschäftsbedingungen in Kenntnis gesetzt wurde und erklärt sich damit einverstanden.
Der AG verpflichtet sich, der Detektei den Sachverhalt umfassend und wahrheitsgetreu darzulegen und bestätigt, mit dem Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele zu verfolgen.
ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Vereinbarter Gerichtsstand ist das für den Standort der AN sachlich und örtlich zuständige Gericht sofern das Konsumentenschutzgesetz (§ 14 KSchG) nicht zwingend Anderes festlegt.
Stand: August 2021
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